§ 56
Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
📜 Gesetzestext
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des
Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich
anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten
Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen
Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren
anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist
eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.