§ 57
Verarbeitungszwecke
📜 Gesetzestext
(1) Die Daten gemäß § 54 Abs. 1 werden zu Zwecken der Verrechnung, Verbrauchs- und
Abrechnungsinformation (§ 45), Energieeffizienz, der Energiestatistik sowie der Aufrechterhaltung eines
sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes, der Lastprognose, der
Verbrauchs- und Erzeugungsprognose, des Bilanzgruppenmanagements sowie der Bereitstellung von
Aggregierungs- und Flexibilitätsdienstleistungen verarbeitet.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen auf Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und
Tourismus sämtliche Viertelstundenenergiewerte zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 171,
insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Entwicklungen der tageszeitlichen
Schwankungen der Entnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der
Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß dem Energielenkungsgesetz 2012
(EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, sowie zum Zweck der Überwachung nach § 169 verwendet werden.
Für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke müssen die Daten der Endkundinnen und Endkunden
weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und dürfen nur in dieser
anonymisierten Form verwendet werden.
(3) Die Netzbetreiber dürfen die viertelstündlichen Energiewerte für Zwecke der Aufrechterhaltung
eines sicheren und effizienten Netzbetriebes, des Ausbaus des Verteilernetzes und der Lastprognose
verwenden.
(4) Die Netzbetreiber dürfen Spannungswerte, Oberschwingungswerte und Blindleistungswerte
sowie Betriebsdaten mit einem intelligenten Messgerät erheben und für die Aufrechterhaltung eines
sicheren und effizienten Netzbetriebes, für den Ausbau des Verteilernetzes und für die Integration von
Wärmepumpen, Ladepunkten, Energiespeicher- oder Stromerzeugungsanlagen verwenden.
(5) Die Daten gemäß Abs. 3 und 4 sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des
Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(6) Die Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten wie
beispielsweise viertelstündlichen Energiewerten für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. Die
Netzbetreiber dürfen zu diesem Zweck die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ weitergeben.
Die Daten sind unter Abgabe der Verbraucherkategorie anonymisiert weiterzugeben und unverzüglich zu
löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(7) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für andere
als die in Abs. 1 bis 4 sowie den §§ 17, 22, 23, 25, 26, 31, 32, 42, 44, 45, 63, 65, 66, 67, 68, 70, 71 sowie
139 bis 142 genannten Zwecke oder für verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich
nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig. Eine Verwendung von mittels
intelligenten Messgeräten gemessenen Energiewerten für abgabenrechtliche Zwecke ist zulässig; ebenso
die Verwendung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke.
(8) Auf Anfrage von Gebietskörperschaften sind sämtliche mit intelligenten Messgeräten
gemessenen Energiewerte georeferenziert zur Verfügung zu stellen und dürfen zum Zweck der
Energieraumplanung verwendet und weiterverarbeitet werden. Die Daten der Endkundinnen und
Endkunden dürfen nur in aggregierter und anonymisierter Form übermittelt, dargestellt und veröffentlicht
werden.