§ 58
Zugang zu Messdaten
📜 Gesetzestext
(1)
Netzbetreiber
sind
Datenerfassungsadministrator,
Messstellenadministrator,
Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung
(EU) 2023/1162.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung
aus dem Messgerät oder bei Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers
den Endkundinnen und Endkunden sowie berechtigten Dritten über eine Programmierschnittstelle und ein
kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Netzbetreiber stellen den Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Aggregatoren
auf deren Verlangen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Daten, insbesondere sämtliche
gemessene
Viertelstundenenergiewerte
am
Folgetag
bis
spätestens
15:00 Uhr
über
eine
Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der
Nutzer und Nutzerinnen auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach
dem Stand der Technik zu treffen.
(5) Nutzerinnen und Nutzern des Web-Portals ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto
kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne
unverhältnismäßigen Mehraufwand zu löschen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad
und
die
Form
der
Bereitstellung
der
Verbrauchs-
und
Erzeugungsinformation
in
der
Programmierschnittstelle und im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit
sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters
kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der
Daten festlegen.