§ 59
Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden
📜 Gesetzestext
(1) Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf
unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten
über den Weg des Web-Portal gemäß § 58 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren,
dass die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten
ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet.
Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend
unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.
(3) Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im
Web-Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit
zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.