§ 60
Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden
📜 Gesetzestext
(1) Endkundinnen und Endkunden können dem Netzbetreiber (im Web-Portal) die Erlaubnis
geben, Messdaten an berechtigte Dritte weiterzugeben und diese Erlaubnis jederzeit widerrufen.
(2) Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden auf Nachfrage Auskunft über aktuell
berechtigte Dritte zu geben, denen Messdaten gemäß Abs. 1 weitergegeben werden, und Einsicht in das
Protokoll bisheriger Genehmigungen und Widerrufe zu gewähren.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an Genehmigung und
Widerruf der Messdatenweitergabe, das darüber geführte Protokoll und die Auskunft über aktuell
berechtigte Dritte festlegen.