§ 61
Berichterstattung über die nationale Praxis
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde ist zuständige nationale Behörde im Sinne des Anhangs Punkt I1
der Verordnung (EU) 2023/1162. Ihr obliegen die Aufgaben gemäß Art. 4 und Art. 10 der Verordnung
(EU) 2023/1162.
(2) Netzbetreiber haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur
Anwendung kommenden Verfahren für den Datenzugang, einschließlich die nationale Umsetzung des
Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen und den Informationsaustausch, an die
Regulierungsbehörde zu melden. Die Meldung ist zur Information auch an den Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Meldungen gemäß Abs. 2 und der
Vorgaben des Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/1162 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einen Bericht über die nationale Praxis an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Bei Änderung der von der Meldung gemäß Abs. 2 umfassten und für die Aktualisierung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1162 relevanten Informationen haben die
Netzbetreiber die Regulierungsbehörde und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
über diese zu informieren.