§ 70
Energienutzung
📜 Gesetzestext
(1) Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern,
Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 zu betreiben oder an der gemeinsamen Energienutzung
gemäß § 68 teilzunehmen.
(2) Die betroffenen Netzbetreiber sind von den teilnehmenden Netzbenutzern, sofern ein Organisator
bestellt wurde, nur vom Organisator, über den Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame
Energienutzung sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
- Beschreibung der Funktionsweise der Stromerzeugungsanlagen
(allenfalls
Energiespeicheranlagen),
einschließlich
deren
Maximalkapazität
unter
Angabe
der
Zählpunktnummern;
- Verbrauchsanlagen der aktiven Kunden unter Angabe der Zählpunktnummern;
3. die statische oder dynamische Aufteilung der erzeugten Energie;
4. Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
5. Beendigung des Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie die Demontage der
Stromerzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 5 der Regulierungsbehörde unverzüglich
für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) Die anteilige Nutzung einer Eigenversorgungsanlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie die anteilige
Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung ist zulässig.
(4) Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der
Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die
teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf
Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke
erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit
Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.
(5)
Stromerzeugungsanlagen
und
Energiespeicheranlagen,
welche
für
die
gemeinsame
Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der
Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der
Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte
gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(6) Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der
teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich
- über gemeinschaftliche Leitungsanlagen
(Hauptleitungen,
Gemeinschaftliche
Erzeugungsanlagen),
- über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich),
3. über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation
(Lokalbereich), oder
4. über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren
Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich)
verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen
zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die
Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, ist für die Zwecke der Tarifierung unzulässig. Für
die Zwecke der Z 2 ist die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers
mit Ausnahme der Sammelschienen an teilnehmende Netzbenutzer unzulässig. Endkundinnen und
Endkunden haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes
ihre Verbrauchs- bzw. Stromerzeugungsanlagen angeschlossen sind.
(7) Die teilnehmenden Netzbenutzer haben sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
(8)
Die
Regulierungsbehörde
hat
jährlich
bis
zum
30. Juni
eine
Evaluierung
der
Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen
und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem
Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach
unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Abs. 6 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden
Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus
dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:
- Stand und Entwicklung der Anzahl der teilnehmenden Netzbenutzer, wobei diese Zahlen auch für jedes einzelne Bundesland darzustellen sind;
- die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;
- die Anzahl der Zählpunkte, die in Summe an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und die Anzahl der Zählpunkte, die im Durchschnitt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
- die Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Energienutzung;
- eine Beurteilung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der Beteiligung der teilnehmenden Netzbenutzer an den Systemkosten. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat.
(9) Der Bericht gemäß Abs. 6 ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
Messung und Verrechnung von aktiven Kunden, Energiegemeinschaften und der gemeinsamen