§ 69 – Lieferantenverpflichtungen

📝 Zusammenfassung

Lieferantenpflichten bei gemeinsamer Energienutzung: Ab 30 kW (Haushalte) bzw. 100 kW (sonstige/EEG/BEG) gelten Pflichten: Allgemeine Lieferbedingungen, Informationsblatt, Rechnungslegung, Wahlrecht Monats-/Jahresrechnung. Der Organisator übernimmt diese Pflichten. Rechnungen müssen Betrag, Fälligkeit, Energiewerte und Zählpunkt enthalten.

Lieferantenpflichten bei gemeinsamer Energienutzung

Keine Lieferanteneigenschaft (Abs. 1)

Das Bereitstellen von Energie für gemeinsame Energienutzung begründet keine Lieferanteneigenschaft - aber ab bestimmten Größen gelten trotzdem Pflichten.

Pflichten ab bestimmter Anlagengröße

Teilnehmer Leistungsgrenze Pflichten
Haushalte > 30 kW Ja
Sonstige aktive Kunden > 100 kW Ja
EEG/BEG > 100 kW Ja

Pflichtenkatalog (Abs. 1)

Nr. Pflicht
1 Allgemeine Lieferbedingungen erstellen (§ 20)
2 Informationsblatt vor Vertragsabschluss
3 Über Änderungen informieren (§ 21)
4 Transparente Rechnung erstellen
5 Erläuterung der Rechnung auf Verlangen
6 Mind. jährliche Rechnung, Wahlrecht Monats-/Jahresrechnung

Mindestinhalt Lieferbedingungen (Abs. 2)

  • Name und Anschrift
  • Leistungen und Qualität
  • Vertragsdauer und Kündigung
  • Wartungsdienste
  • Tarifinfos
  • Entschädigung bei Mängeln
  • Streitbeilegung (§ 26 E-ControlG)
  • Zahlungsmöglichkeiten

Rechnungsinhalt (Abs. 3)

Pflichtangabe
Rechnungsbetrag
Fälligkeit
Energiewerte
Name und Adresse
Zählpunktbezeichnung

Organisator (Abs. 4)

Der bestellte Organisator übernimmt die Pflichten für intern getauschte Strommengen.

Wichtig: Auch Energiegemeinschaften müssen bei größeren Anlagen “wie Lieferanten” agieren!

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