§ 68 – Gemeinsame Energienutzung

📝 Zusammenfassung

Gemeinsame Energienutzung erlaubt aktiven Kunden, zusätzlich zum Liefervertrag Strom zu teilen - als Mitglieder einer juristischen Person oder per Peer-to-Peer-Vertrag. Ein Organisator kann bestellt werden. Große Unternehmen bis 6 MW. Bei Gemeindeanlage: mind. 10% für schutzbedürftige Haushalte.

Gemeinsame Energienutzung

§ 68 regelt das Teilen von Strom zwischen aktiven Kunden.

Grundrecht (Abs. 1)

Jeder aktive Kunde darf zusätzlich zum Liefervertrag an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen:
- Als Mitglieder derselben juristischen Person, oder
- Per Peer-to-Peer-Vertrag (direkte Vertragsbeziehung)

Organisator (Abs. 2)

Aktive Kunden können einen Organisator bestellen für:
| Aufgabe |
|---------|
| Kommunikation mit Netzbetreibern |
| Vertragsabschluss und Abrechnung |
| Last- und Einspeisesteuerung (§ 63) |
| Installation und Wartung der Anlagen |

Dritte als Eigentümer (Abs. 3)

Organisatoren/Dritte können Eigentümer von Anlagen bis 6 MW sein, ohne selbst aktiver Kunde zu sein.

Große Unternehmen (Abs. 4)

Kriterium Regelung
Leistungsgrenze Bis 6 MW
Standort In der Gebotszone

Kein Zukauf von Dritten (Abs. 5)

Stromkauf von Nicht-Teilnehmern gilt nicht als gemeinsame Energienutzung.

Sozialklausel für Gemeinden (Abs. 6)

Wenn eine Gebietskörperschaft mit eigener Anlage teilnimmt:
- Schutzbedürftige Haushalte (§ 7 EnDG) müssen teilnehmen können
- Mind. 10% der Jahreserzeugung für schutzbedürftige Haushalte oder soziale Einrichtungen

Praxistipp: Gemeinden mit PV-Anlagen müssen schutzbedürftige Bürger einbinden!

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