§ 24 – Kündigungsfristen bei Liefer-, Abnahme- und Aggregierungsverträgen
📝 Zusammenfassung
Haushalte können Stromverträge mit 2 Wochen Frist kündigen (auch während Bindung nach 1. Jahr). Lieferanten brauchen mindestens 8 Wochen Frist für Kündigung.
Kündigungsfristen im Überblick
| Wer kündigt? | Frist |
|---|---|
| Sie (Haushalt/Kleinunternehmen) | 2 Wochen |
| Lieferant | 8 Wochen |
Bei Vertragsbindung
Auch wenn Sie eine Bindungsfrist vereinbart haben:
- Nach 1 Jahr (oder kürzerer Bindung) können Sie kündigen
- Frist bleibt 2 Wochen
Kein Kündigungstermin nötig
Sie müssen keinen bestimmten Termin einhalten - einfach kündigen mit 2 Wochen Vorlauf.
Schutz für Kunden
Der Lieferant kann nur mit 8 Wochen Frist kündigen - Sie haben also Zeit, einen neuen zu finden.
Praxis: E-Mail an den Lieferanten genügt für die Kündigung!
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten, Abnehmern oder Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Kürzere Fristen für die Kündigung seitens Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können vertraglich vereinbart werden. Lieferanten, Abnehmer und Aggregatoren können Verträge mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres bzw. zum Ende der allfällig kürzeren Bindungsfrist und danach für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Nach Ablauf allfällig vertraglich vereinbarter Bindungsfristen ist die ordentliche Kündigung für Lieferanten, Abnehmern und Aggregatoren unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.