§ 81 – Herkunftsnachweisdatenbank
📝 Zusammenfassung
Die Regulierungsbehörde führt die Herkunftsnachweisdatenbank. Fossile Stromerzeugungsanlagen müssen bis zur Inbetriebnahme registriert werden mit Mindestangaben zu Anlage, Standort und Erzeugung.
Zuständigkeit
Die Regulierungsbehörde ist zuständig für:
| Aufgabe | Details |
|---|---|
| Ausstellung | Herkunftsnachweise ausstellen |
| Überwachung | Übertragung kontrollieren |
| Entwertung | Nachweise entwerten |
| Datenbank | Automationsunterstützt führen |
Registrierungspflicht
Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Energiequellen am öffentlichen Netz müssen registriert werden.
Frist: Bis zur Inbetriebnahme
Wer registriert:
1. Anlagenbetreiber
2. Anlagenbevollmächtigter
3. Beauftragter Dritter
Mindestangaben bei Registrierung
| Nr. | Angabe |
|---|---|
| 1 | Anlagenbetreiber und Bezeichnung |
| 2 | Standort |
| 3 | Art und Maximalkapazität |
| 4 | Zählpunktnummer |
| 5 | Netzbetreiber |
| 6 | Erzeugte Energiemenge |
| 7 | Eingesetzte Energieträger |
| 8 | Investitionsbeihilfen |
| 9 | Weitere Förderungen |
| 10 | Inbetriebnahmedatum |
| 11 | Außerbetriebnahmedatum |
Nachweise
Die Angaben sind zu belegen durch:
- Abgeschlossener Netzzugangsvertrag
- Weitere geeignete Nachweise
- Auf Anforderung: Anlagenaudits, Bescheide
Transparenz: Die Herkunftsnachweisdatenbank macht die Stromherkunft nachvollziehbar.
(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
- Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
- Standort der Anlage;
- die Art und Maximalkapazität der Anlage;
- die Zählpunktnummer;
- Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- die Menge der erzeugten Energie;
- die eingesetzten Energieträger;
- Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
- Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
- Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- Datum der Außerbetriebnahme der Anlage. Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen