§ 81
Herkunftsnachweisdatenbank
📜 Gesetzestext
(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der
Herkunftsnachweise ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke
dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen
Energiequellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom
Anlagenbetreiber
beauftragten
Dritten
bis
zur
Inbetriebnahme
der
Anlage
in
der
Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind folgende
Mindestangaben erforderlich:
- Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
- Standort der Anlage;
- die Art und Maximalkapazität der Anlage;
- die Zählpunktnummer;
- Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- die Menge der erzeugten Energie;
- die eingesetzten Energieträger;
- Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
- Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
- Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- Datum der Außerbetriebnahme der Anlage. Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen