§ 82
Netzes
📜 Gesetzestext
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die
Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz
einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81
Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2
sinngemäß.
(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von
mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der
Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.
(3) Der Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten
Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzanschluss über deren Registrierungspflicht
in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom
Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I
Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an
deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben
über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des
Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen
in
der
Herkunftsnachweisdatenbank
die
Ausstellung
von
Herkunftsnachweisen
bzw.
Herkunftsnachweisen gemäß § 80 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren
Anlage kein Bescheid gemäß § 80 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer
Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen
Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.