§ 86
Verpflichtende Stromkennzeichnung
📜 Gesetzestext
(1) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet,
einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Website die
gesamte, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Lieferanten an Endkundinnen und Endkunden verkaufte
elektrische Energie auszuweisen (Lieferantenmix). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an
Endkundinnen und Endkunden gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials.
(2) Der Lieferantenmix gemäß Abs. 1 ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen:
- Technologie,
- Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
- Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen. Die Darstellung dieser Ausweisung ist einheitlich für alle Lieferanten aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu generieren und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind darüber hinaus
verpflichtet, auf ihrer Webseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende
Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung ist prozentmäßig auf Basis der an Endkundinnen und
Endkunden gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige
Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Kohle,
Erdgas, Erdöl und dessen Produkte aufzuschlüsseln. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch
die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus
der durch den Lieferantenmix erzeugten Elektrizität.
(4) Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende
Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der
Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten
die Abs. 1 bis 3.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben der Unternehmen zu überwachen. Bei
unrichtigen Angaben ist der betroffene Lieferant mit Bescheid aufzufordern, die Angaben
richtigzustellen.
(6) Lieferanten, die weniger als 500 Zählpunkte ausschließlich mit Strom aus eigenen Kraftwerken
beliefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 87 hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene
Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger
genutzt werden, dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu
übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise
entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde Gutachten vorgelegt
werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Betreiber von Energiespeicheranlagen haben bei der
Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den
übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
(8) Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den
Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 87 ausgenommen.