§ 88
Energiespeicheranlagen
📜 Gesetzestext
Energiespeicheranlagen
sind,
soweit
nichts
anderes
bestimmt
wird,
je
nach
Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit
zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn
Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten
oder betreiben dürfen.