§ 89 – Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber dürfen grundsätzlich KEINE Energiespeicher besitzen. Ausnahmen: Vollständig integrierte Netzkomponenten oder Ausnahmegenehmigung nach erfolgloser Ausschreibung.

Grundsatz

Netzbetreibern ist es nicht gestattet:

  1. Eigentümer von Energiespeichern zu sein
  2. Energiespeicher zu errichten
  3. Energiespeicher zu verwalten
  4. Energiespeicher zu betreiben

Ausnahmen

Ausnahme Voraussetzung
Vollständig integrierte Netzkomponente Bescheid der Regulierungsbehörde
Ausnahmegenehmigung Nach erfolgloser Ausschreibung

Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung

  1. Speicher ist für zuverlässigen Netzbetrieb notwendig
  2. Speicher wird NICHT für Markthandel verwendet
  3. Offene, transparente Ausschreibung durchgeführt
  4. Kein Zuschlag an Dritte möglich
  5. Regulierungsbehörde hat geprüft und genehmigt

Ausschreibungsverfahren

Schritt Details
Bedingungen Vorab von Regulierungsbehörde genehmigt
Leistungsgegenstand Definiert
Zuschlagskriterien Festgelegt
Ergebnis Kein Zuschlag möglich

Zweck der Regelung

Vermeidung von Marktverzerrung durch netzbetreibereigene Speicher.

Unbundling: Die Trennung von Netzbetrieb und Energiehandel wird auch bei Speichern durchgesetzt.

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