§ 89
Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber
📜 Gesetzestext
(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder
diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
- die Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß § 6 Abs. 1 Z 172 handelt oder
- eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Energiespeicheranlage ist notwendig, damit der Netzbetreiber seine Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen, kosteneffizienten und sicheren Netzbetriebs erfüllen kann und sie wird nicht verwendet, um über diese Nutzung hinaus Strom auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
- Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
- Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
- Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 2 Z 2 hat der Netzbetreiber
zu definieren, für welche technischen Zwecke die Energiespeicheranlage verwendet werden soll und den
Einsatz von anderen für den definierten Einsatzzweck geeigneten Maßnahmen, einschließlich der
marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen gemäß § 139, zu prüfen, die günstiger oder
schneller verfügbar sind als die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen
(Alternativenprüfung). Sofern günstigere Alternativen vorhanden sind, ist die Errichtung, der Betrieb und
die Verwaltung von Energiespeicheranlagen durch den Netzbetreiber unzulässig. Der Netzbetreiber hat
die Prüfung von Alternativen der Regulierungsbehörde im Rahmen der Genehmigung der
Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2
Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme
der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine
öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durchzuführen, um zu prüfen, ob
ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind,
Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die
Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren
auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten
spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet
wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den
Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die
Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber
anzuzeigen.
(6) Die mit dem Betrieb von Energiespeicheranlagen verbundenen, angemessenen Kosten sind bei
der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen.
Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung
zugrunde zu legen.
(7) Wenn die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber
erteilt, teilt sie dies zusammen mit entsprechenden Informationen über den Antrag sowie den
Entscheidungsgründen der Europäischen Kommission sowie der Agentur mit.
(8) Abs. 5 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen
Abschreibungszeitraum
für
neue
Batteriespeicheranlagen,
hinsichtlich
derer
die
endgültige
Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 bzw. im Übertragungsnetz bis zum
31. Dezember 2024 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen
- spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,
- in das Netz integriert sind,
- nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
- nicht verwendet werden, um Strom auf Strommärkten einschließlich des Regelleistungsmarkts zu kaufen oder zu verkaufen.
(9) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166
Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser
Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht
anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 8
einzuhalten.