§ 87
Besondere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung
📜 Gesetzestext
(1) Die Kennzeichnung gemäß § 86 hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und
Hinweise dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(2) Lieferanten haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation
muss die Aufbringung der von ihnen an Endkundinnen und Endkunden gelieferten Mengen, gegliedert
nach den Primärenergieträgern, schlüssig dargestellt werden.
(3) Die Dokumentation muss, sofern der Lieferant eine Gesamtabgabe an Endkundinnen und
Endkunden von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieur für Elektrotechnik, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das
Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht
des Lieferanten zu veröffentlichen.
(4) Den an Endkundinnen und Endkunden in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen sind gültige
Herkunftsnachweise für Strom zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß
Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 ÖSG 2012, § 80 oder § 81
ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 ÖSG 2012 oder § 84 anerkannt wurden, verwendet werden.
(5) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist für die Dauer von drei Jahren zur Einsicht
durch Endkundinnen und Endkunden am Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Lieferanten oder am Sitz des
Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(6) Lieferanten haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist
die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 4 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um
die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(7) Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 153
Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Lieferantenmix gemäß § 86, unter Angabe der jeweilig
verkauften oder abgegebenen Strommengen, anzugeben.
(8) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 86 Abs. 1 bis 3
bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den
verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß dieser Rechtsvorschrift näher
zu bestimmen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Bericht zu den Ergebnissen der Prüfung der
Stromkennzeichnungsdokumentationen zu veröffentlichen.