§ 100 – Geregeltes Netzzugangssystem
📝 Zusammenfassung
Netzzugang auf Basis der genehmigten Netzbedingungen und Systemnutzungsentgelte. Netzbetreiber MÜSSEN Verträge abschließen. Elektrizitätsunternehmen können für ihre Kunden Netzzugang begehren.
Suchbegriff: "Zugang"
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Recht auf Netzzugang
Netzzugangsberechtigte haben das Recht auf:
| Was | Grundlage |
|---|---|
| Netznutzung | Allgemeine Netzbedingungen |
| Entgelte | Bestimmte Systemnutzungsentgelte |
Netzzugangsbegehren
| Wer | Für wen |
|---|---|
| Netzzugangsberechtigter | Sich selbst |
| Elektrizitätsunternehmen | Im Namen ihrer Kunden |
Pflicht des Netzbetreibers
Netzbetreiber sind verpflichtet:
- Privatrechtliche Verträge abzuschließen
- Netzzugang zu gewähren
Vertragsgrundlagen
| Grundlage | Festlegung durch |
|---|---|
| Allgemeine Netzbedingungen | Regulierungsbehörde |
| Systemnutzungsentgelte | Regulierungsbehörde |
| Vertragliche Konditionen | Vereinbarung |
Geregeltes System
Das österreichische Netzzugangssystem ist ein geregeltes System (kein verhandelter Netzzugang).
Garantierter Zugang: Jeder Netzzugangsberechtigte hat Anspruch auf Vertragsabschluss.
(1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den bestimmten bzw. genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.