§ 93 – Festlegung der Allgemeinen Netzbedingungen für das Verteilernetz
📝 Zusammenfassung
Für Verteilernetze erlässt die Regulierungsbehörde die Netzbedingungen per Verordnung. Netzbetreiber können ergänzende Bestimmungen beantragen. Veröffentlichung auf Website und gemeinsamer Plattform. 3 Monate bis zur Geltung.
Zuständigkeit
Die Regulierungsbehörde erlässt:
| Was | Wie |
|---|---|
| Allgemeine Netzbedingungen | Verordnung |
| Ergänzende Bestimmungen | Bescheid auf Antrag |
Ergänzende Bestimmungen
Verteilernetzbetreiber können in festgelegten Bereichen ergänzende Bestimmungen zur Genehmigung einreichen.
Veröffentlichungspflicht
| Wo | Was |
|---|---|
| Website des Netzbetreibers | Netzbedingungen + Ergänzungen |
| Gemeinsame Plattform (§ 117) | Netzbedingungen + Ergänzungen |
| Zusendung | Auf Wunsch des Netzbenutzers |
Vertragsbestandteil
Die veröffentlichten Netzbedingungen sind automatisch Bestandteil der Verträge für:
- Anschluss zum Verteilernetz
- Zugang zum Verteilernetz
Änderungen
| Frist | Aktion |
|---|---|
| 8 Wochen nach Erlass | Verständigung der Netzbenutzer |
| 3 Monate nach Mitteilung | Änderungen gelten |
Rechtssicherheit: Einheitliche Netzbedingungen für alle Verteilernetze in Österreich.
(1) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, mit der der Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 für das Verteilernetz festgesetzt wird. In dieser Verordnung ist weiters festzulegen, in welchen Bereichen die Verteilernetzbetreiber ergänzende Bestimmungen erstellen und bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einreichen können.
(2) Über Antrag eines Verteilernetzbetreibers auf Ergänzung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Verteilernetzbetreiber haben die gültigen Allgemeinen Netzbedingungen samt allfälligen genehmigten ergänzenden Bestimmungen auf ihren Websites sowie der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf deren Wunsch zuzusenden. Die veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen und die genehmigten ergänzenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Verträge für den Anschluss und den Zugang zum Verteilernetz.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat binnen acht Wochen nach Erlassung oder Änderung der Verordnung gemäß Abs. 1 bzw. im Fall von beantragten Ergänzungen gemäß Abs. 2 acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde die Netzbenutzer davon zu verständigen und ihnen die Allgemeinen Netzbedingungen auf ihren Wunsch zuzusenden. In der Verständigung oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Netzbedingungen wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung folgenden Monatsersten als vereinbart. Dies gilt sinngemäß auch für die von der Regulierungsbehörde genehmigten ergänzenden Bestimmungen.