§ 120 – Voraussetzungen für den Betrieb von Ladepunkten durch Netzbetreiber
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber dürfen grundsätzlich KEINE Ladepunkte für E-Fahrzeuge besitzen oder betreiben. Ausnahmen: Eigengebrauch oder Ausnahmegenehmigung nach erfolgloser Ausschreibung.
Grundsatz
Netzbetreibern ist es NICHT gestattet:
- Eigentümer von Ladepunkten zu sein
- Ladepunkte zu errichten
- Ladepunkte zu verwalten
- Ladepunkte zu betreiben
Ausnahmen
| Ausnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Eigengebrauch | Ausschließlich für eigenen Bedarf |
| Ausnahmegenehmigung | Nach erfolgloser Ausschreibung |
Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigung
| Nr. | Voraussetzung |
|---|---|
| 1 | Ladepunkte sind zur Bedarfsdeckung notwendig |
| 2 | Offene, transparente Ausschreibung durchgeführt |
| 3 | Kein Zuschlag an Dritte möglich |
| 4 | Regulierungsbehörde hat geprüft |
Ausschreibungsverfahren
| Aspekt | Prüfung durch |
|---|---|
| Leistungsgegenstand | Regulierungsbehörde |
| Zuschlagskriterien | Regulierungsbehörde |
| Verfahrensablauf | Regulierungsbehörde |
Zweck der Regelung
Vermeidung von Marktverzerrung durch netzbetreibereigene Ladeinfrastruktur.
Wettbewerb: Ladepunkte sollen primär von Marktakteuren errichtet werden, nicht von Netzbetreibern.
(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
- die Ladepunkte ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind oder
- eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Ladepunkte sind notwendig, um den in der betreffenden Region festgestellten Bedarf an Ladepunkten zu decken.
- Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb von im Eigentum eines Dritten stehenden Ladepunkten durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
- Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
- Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Ladepunkten durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Ladepunkte besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Ladepunkte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(5) Die mit dem Betrieb von Ladepunkten verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(6) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die Abs. 1">§ 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die Abs. 1">§ 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 einzuhalten.