§ 122 – Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
📝 Zusammenfassung
Übertragungsnetzbetreiber müssen: Netz sicher und zuverlässig betreiben, Netzentwicklungsplan erstellen, Engpässe vermeiden, Systemdienstleistungen einkaufen, Transparenz gewährleisten.
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Pflichtenkatalog Übertragungsnetzbetreiber
| Nr. | Pflicht |
|---|---|
| 1 | Netz sicher, zuverlässig betreiben und ausbauen |
| 2 | Diskriminierungsverbot befolgen |
| 3 | Netzentwicklungsplan erstellen und genehmigen lassen |
| 4 | Netzbedingungen und Entgelte veröffentlichen |
| 5 | Verträge mit anderen Netzbetreibern schließen |
| 6 | Zur Versorgungssicherheit beitragen |
| 7 | Engpässe ermitteln und beheben |
Netzbetrieb
Übertragungsnetze sind zu betreiben:
- Unter wirtschaftlichen Bedingungen
- Gemäß den Zielen des § 5
- Im Einklang mit Klima- und Energiezielen
- Unter Berücksichtigung der EAG-Ziele
Versorgungssicherheit
| Maßnahme | Details |
|---|---|
| Übertragungskapazität | Ausreichend bereitstellen |
| Netzausbau | Erforderlich durchführen |
| Zuverlässigkeit | Gewährleisten |
Engpassmanagement
Engpässe im Netz sind zu:
- Ermitteln
- Vermeiden
- Beseitigen
Systemverantwortung: Übertragungsnetzbetreiber tragen die Hauptverantwortung für die Netzstabilität.
(1) Übertragungsnetzbetreiber sind insbesondere verpflichtet:
- ihre Übertragungsnetze unter wirtschaftlichen Bedingungen und im Sinne der Ziele gemäß § 5 sowie der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele, insbesondere der Ziele des EAG, sicher und zuverlässig zu betreiben, zu warten sowie vorausschauend zu optimieren, zu verstärken und auszubauen;
- das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen;
- einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
- den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die jene für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang benötigen, sowie diese zu veröffentlichen;
- die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verträge mit anderen Netzbetreibern und Marktteilnehmern zu schließen und darin auch die notwendigen Regeln für den Datenaustausch vorzusehen, wobei auf eine Erhöhung des Automatisierungs- und Standardisierungsgrades unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards hinzuwirken ist;
- durch entsprechende Übertragungskapazität und deren erforderlichen Ausbau sowie die Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
- gemäß § 140 Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Insbesondere sind sie verpflichtet, unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuheben, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Zwecke zu verwenden, wobei die Verwendung unabhängig vom jeweiligen Netzbereich zu erfolgen hat;
- Systemdienstleistungen zur Wahrung der Betriebssicherheit zu beschaffen;
- die Übertragung von Strom durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und zu diesem Zweck die Bereitstellung aller notwendigen Systemdienstleistungen – einschließlich jener, die durch Laststeuerung und durch Energiespeicheranlagen geleistet werden – zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
- bei der Errichtung neuer Verbindungsleitungen die Ziele für den Stromverbund nach Art. 4 lit. d Z 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu berücksichtigen;
- dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
- Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen, zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß mit Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit im Übertragungsnetz sicherzustellen und sich mit den Verteilernetzbetreibern zur Integration regionaler Netzwiederaufbaukonzepte in das überregionale Netzwiederaufbaukonzept abzustimmen, und entsprechende Informationen darüber zu veröffentlichen;
- zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des unionsweiten Netzentwicklungsplans sowie weiteren sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten;
- eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten und die zur Deckung dieser Verluste erforderliche Energie nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zentral durch den Regelzonenführer auf Grundlage von Prognosen der Netzbetreiber und unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz zu beschaffen;
- an der Erlassung einer Rahmenregelung für die Zusammenarbeit und die Koordinierung der regionalen Koordinierungszentren mitzuwirken;
- zur Digitalisierung des Übertragungsnetzbetriebs unter Einhaltung von Sicherheitsstandards insbesondere haben sie Daten über den Anteil erneuerbarer Elektrizität sowie, sobald dies möglich ist, die Treibhausgasemissionen der durch ihr Netz gelieferten Elektrizität im Bilanzgruppenabrechnungsintervall digital und leicht zugänglich bereitzustellen;
- zur Datenverwaltung, einschließlich der Entwicklung von Datenverwaltungssystemen, Cybersicherheit und dem Datenschutz, vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden;
- der Regulierungsbehörde auf Verlangen schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/943 und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gesetzt haben;
- bei der Beschaffung von Systemdienstleistungen sowie im Rahmen des Engpassmanagements Aggregatoren, die im Bereich der Laststeuerung tätig sind, auf Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei neben Erzeugern zu behandeln;
- sicherzustellen, dass die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
- mit anderen Übertragungsnetzbetreibern und dem Regelzonenführer bei der Risikovorsorge gemäß Verordnung (EU) 2019/941 zusammenzuarbeiten;
- im Rahmen der regionalen Koordinierungszentren mit anderen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Verordnung (EU) 2019/943 zusammenzuarbeiten;
- verfügbare europäische und internationale Förder- und Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.
(2) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Koordinierungszentren herausgegebenen Empfehlungen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen.
(4) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. In diesem Gleichbehandlungsprogramm sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist darin festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung von diskriminierendem und wettbewerbswidrigem Verhalten haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.