§ 129 – Netzverlustentgelt
📝 Zusammenfassung
Netzverlustentgelt deckt Kosten für Energiebeschaffung zum Ausgleich physikalischer Netzverluste. Einspeiser bis 5 MW befreit. Zeitvariable Ausgestaltung möglich.
Was wird abgedeckt?
Kosten für:
- Transparente Beschaffung von Energiemengen
- Diskriminierungsfreie Beschaffung
- Ausgleich physikalischer Netzverluste
Entrichtungspflicht
| Wer | Pflicht |
|---|---|
| Entnehmer | Ja |
| Einspeiser | Ja (mit Befreiung) |
Befreiung für Einspeiser
| Anlagengröße | Entgelt |
|---|---|
| Bis 5 MW (inkl. Kraftwerksparks) | Befreit |
| Über 5 MW | Entgeltpflichtig |
Ermittlung der Energiemengen
Bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig.
Verordnung
Die Regulierungsbehörde bestimmt per Verordnung:
- Bemessung
- Verrechnung
- Zeitvariable Ausgestaltung möglich
Praktische Bedeutung
Netzverluste entstehen durch:
- Widerstand in Leitungen
- Transformation
- Andere physikalische Effekte
Verlustausgleich: Das Entgelt finanziert die Beschaffung von Strom zum Verlustausgleich.
(1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiesmengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 5 MW, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts treffen und auch eine zeitvariable Ausgestaltung vorsehen.