§ 131 – Regelleistungsentgelt
📝 Zusammenfassung
Regelleistungsentgelt deckt Beschaffungskosten für Regelleistung. Nur von Einspeisern ab 5 MW zu zahlen. Daten jährlich an Regelzonenführer melden.
Suchbegriff: "Regelzonenführer"
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Was wird abgedeckt?
Beschaffungskosten für:
- Vorhaltung der Regelleistung
- Inkl. Primärregelleistung
- Gemäß § 147
Entrichtungspflicht
| Wer | Schwelle |
|---|---|
| Einspeiser | Über 5 MW netzwirksamer Leistung |
| Kraftwerksparks | Über 5 MW netzwirksamer Leistung |
Verordnung
Die Regulierungsbehörde bestimmt per Verordnung:
- Bemessungsgrundlage
- Leistungs- und/oder arbeitsbezogener Anteil
Datenpflichten
| Wer | Pflicht |
|---|---|
| Zahlungspflichtige Erzeuger | Jährlich Daten an Regelzonenführer |
| Netzbetreiber | Jährlich Anlagen über 5 MW melden |
Ausnahme
Diese Regelung entfällt, wenn ein genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß EU-Verordnung 2017/2195 gilt.
Regelleistung: Sichert die Netzfrequenz bei Schwankungen zwischen Erzeugung und Verbrauch.
(1) Durch das Regelleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer die Beschaffungskosten für die Vorhaltung der Regelleistung, inklusive Primärregelleistung, gemäß § 147 abgegolten. Das Regelleistungsentgelt ist von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW regelmäßig zu entrichten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat das Regelleistungsentgelt mit Verordnungen gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 festzulegen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessungsgrundlage des Regelleistungsentgelts, insbesondere zur Bestimmung des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Regelleistungsentgelts, treffen.
(3) Die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten sind dem Regelzonenführer von den zur Zahlung verpflichteten Erzeugern jährlich bekannt zu geben. Netzbetreiber haben dem Regelzonenführer die Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung gemäß Abs. 1 jährlich bekanntzugeben.
(4) Abs. 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, wenn ein von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Regelzonenführers genehmigter zusätzlicher Abrechnungsmechanismus gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Anwendung gelangt.