§ 137 – Regulierungskonto
📝 Zusammenfassung
Regulierungskonto gleicht Differenzen zwischen tatsächlichen und geplanten Erlösen/Kosten aus. Außergewöhnliche Beträge können verteilt werden. Ausgleich innerhalb von 3 Jahren.
Differenzausgleich
| Situation | Behandlung |
|---|---|
| Mehr Erlöse als geplant | In künftigen Verfahren ausgleichen |
| Weniger Erlöse als geplant | In künftigen Verfahren ausgleichen |
| Mehr Kosten als geplant | In künftigen Verfahren ausgleichen |
Außergewöhnliche Beträge
| Art | Behandlung |
|---|---|
| Außergewöhnliche Erlöse | Über angemessenen Zeitraum verteilen |
| Außergewöhnliche Aufwendungen | Vorrangig abfedern |
| Positiver Saldo | Möglichkeiten nach EU-Verordnung nutzen |
EU-Verordnung 2017/2195
Beträge aus der Abrechnung sind:
| Frist | Ausgleich |
|---|---|
| 3 Jahre | Über Netznutzungsentgelte |
Aufgehobene/Geänderte Bescheide
| Situation | Behandlung |
|---|---|
| Bescheid aufgehoben | Im Ersatzbescheid berücksichtigen |
| Bescheid geändert | In künftigen Verfahren berücksichtigen |
Kostenwahrheit: Das Regulierungskonto sorgt für korrekte Kostenabbildung über die Zeit.
(1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß Abs. 2">§ 135 Abs. 2 zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in künftigen Verfahren gemäß § 134 auszugleichen.
(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden, wobei vorrangig auf die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen Bedacht zu nehmen ist. Liegt ein positiver Saldo vor, sind die Möglichkeiten gemäß Art. 19 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen.
(3) Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels V der Verordnung (EU) 2017/2195 resultierende Beträge sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß § 128 von der Regulierungsbehörde binnen drei Jahren auszugleichen.
(4) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß Abs. 1">§ 134 Abs. 1 festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(5) Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß Abs. 1">§ 134 Abs. 1 festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(6) Wird eine Verordnung gemäß Abs. 1">§ 135 Abs. 1 und 2 oder eine aufgrund der §§ 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß § 134 über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Regelreserve betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Darüber hinaus haben Netzbetreiber bei verwaltungsgerichtlich anhängigen Verfahren für allfällig drohende niedrigere Kostenfeststellungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.