§ 152 – Vertraulichkeit
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber müssen wirtschaftlich sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln. Keine diskriminierende Offenlegung zugunsten vertikal integrierter Unternehmen.
Vertraulichkeitspflicht
Netzbetreiber müssen vertraulich behandeln:
- Wirtschaftlich sensible Informationen
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Verbot
Keine diskriminierende Offenlegung von Informationen, insbesondere nicht zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.
Ausnahmen
| Ausnahme | Quelle |
|---|---|
| Gesetzliche Verpflichtungen | Nationale Gesetze |
| EU-Verordnung 2019/943 | EU-Recht |
| Durchführungsrechtsakte | EU-Recht |
Praktische Bedeutung
| Verboten | Erlaubt |
|---|---|
| Info an Konzerntochter weitergeben | Allgemein verfügbare Infos |
| Wettbewerbsvorteile verschaffen | Pflichtveröffentlichungen |
Informationsschutz: Vertraulichkeit verhindert Wettbewerbsvorteile durch Insiderinformationen.
Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte zur Offenlegung von Informationen ergeben, haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, offengelegt werden.