§ 152 – Vertraulichkeit

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber müssen wirtschaftlich sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandeln. Keine diskriminierende Offenlegung zugunsten vertikal integrierter Unternehmen.

Vertraulichkeitspflicht

Netzbetreiber müssen vertraulich behandeln:

  1. Wirtschaftlich sensible Informationen
  2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Verbot

Keine diskriminierende Offenlegung von Informationen, insbesondere nicht zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen.

Ausnahmen

Ausnahme Quelle
Gesetzliche Verpflichtungen Nationale Gesetze
EU-Verordnung 2019/943 EU-Recht
Durchführungsrechtsakte EU-Recht

Praktische Bedeutung

Verboten Erlaubt
Info an Konzerntochter weitergeben Allgemein verfügbare Infos
Wettbewerbsvorteile verschaffen Pflichtveröffentlichungen

Informationsschutz: Vertraulichkeit verhindert Wettbewerbsvorteile durch Insiderinformationen.

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