§ 159 – Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

📝 Zusammenfassung

Der unabhängige ÜNB muss wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, unabhängig vom vertikal integrierten Unternehmen. Darf Kapital am Markt beschaffen. Marktübliche Bedingungen für Geschäftsbeziehungen.

Entscheidungsbefugnisse

Der unabhängige ÜNB muss wirksame Befugnisse haben für:

  1. Vermögenswerte des Übertragungsnetzes
  2. Ressourcen für Betrieb, Wartung, Ausbau

Kapitalbeschaffung

Möglichkeit Details
Darlehen Am Kapitalmarkt
Kapitalerhöhung Am Kapitalmarkt

Pflicht des ÜNB

Jederzeit über Mittel verfügen für:

  1. Ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb
  2. Leistungsfähiges, sicheres, wirtschaftliches Netz

Geschäftsbeziehungen

Anforderung Details
Marktübliche Bedingungen Für alle kommerziellen/finanziellen Beziehungen
Aufzeichnungen Ausführlich führen
Vorlage Auf Verlangen an Regulierungsbehörde

Kredite

Auch Kredite des ÜNB an das vertikal integrierte Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen.

Unabhängigkeit: Der ÜNB kann eigenständig wirtschaftliche Entscheidungen treffen.

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