§ 160 – Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

📝 Zusammenfassung

Unternehmensleitung des unabhängigen ÜNB muss beruflich unabhängig sein. Keine Position bei anderen Konzernteilen. Karenzzeit 3 Jahre vorher, 4 Jahre nachher. Keine Beteiligungen am Konzern.

Berufliche Unabhängigkeit

Personen der Unternehmensleitung dürfen NICHT:

Nr. Verbot
1 Positionen bei anderen Konzernteilen
2 Geschäftsbeziehungen zu Konzernteilen

Karenzzeiten

Zeitraum Verbot
3 Jahre VOR Bestellung Keine Position bei Konzern
4 Jahre NACH Beendigung Keine Position bei Konzern

Beteiligungen

Keine direkten oder indirekten Beteiligungen an:

  1. Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens
  2. Finanzielle Vorteile von Konzernteilen

Betroffene Personen

  1. Unternehmensleitung des ÜNB
  2. Bestimmte Beschäftigte

Zweck

Verhinderung von Interessenkonflikten zwischen ÜNB und Konzern.

Cooling-off: Karenzzeiten verhindern Interessenkonflikte durch Personalwechsel.

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