§ 168 – Auskunfts- und Einsichtsrechte

📝 Zusammenfassung

Auskunfts- und Einsichtsrechte: Elektrizitätsunternehmen müssen Regulierungsbehörde jederzeit Einsicht in Unterlagen gewähren und Auskünfte erteilen. Bei Verweigerung: Schätzung möglich.

Suchbegriff: "Vollziehung"

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Verpflichtete

  1. Elektrizitätsunternehmen
  2. Vertikal integrierte Unternehmen
  3. Verbundene Unternehmen
  4. Beauftragte Personen (§ 17, § 117)

Pflichten

Pflicht Details
Einsicht In betriebswirtschaftliche Unterlagen
Auskunft Über relevante Sachverhalte
Zeitpunkt Jederzeit

Umfang

Die Pflicht besteht auch:

  1. Ohne konkreten Anlassfall
  2. Zur Vorbereitung künftiger Verfahren
  3. Für alle relevanten Informationen

Bei Verweigerung

Situation Rechtsfolge
Keine/unzureichende Einsicht Schätzung
Keine/unzureichende Auskunft Schätzung

Transparenz: Die Behörde kann alle nötigen Informationen einholen.

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