§ 171 – Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

📝 Zusammenfassung

Statistische Erhebungen werden durch den Bundesminister per Verordnung angeordnet und von der Regulierungsbehörde durchgeführt. Umfasst Preise, Marktdaten, Wechselzahlen. Bei Weigerung: Bescheid.

Anordnung statistischer Erhebungen

Zuständigkeit Rolle
Bundesminister Anordnung per Verordnung
Regulierungsbehörde Durchführung

Inhalt der Verordnung

Nr. Regelungsinhalt
1 Erhebungsmasse
2 Statistische Einheiten
3 Art der Erhebung
4 Erhebungsmerkmale
5 Merkmalsausprägung
6 Häufigkeit und Zeitabstände
7 Auskunftspflichtige Personen
8 Veröffentlichung der Ergebnisse

Erhobene Daten

  1. Preiserhebungen
  2. Marktdaten (Großhandelspreise)
  3. Wechselzahlen nach Kundengruppen
  4. Neukundenzahlen

Bei Verweigerung

Situation Rechtsfolge
Meldepflichtiger weigert sich Bescheid zur Feststellung der Meldepflicht
Weiterhin Weigerung Bescheidmäßige Anordnung

Weitergabe und Veröffentlichung

  1. Weitergabe an Statistik Austria zulässig
  2. Verarbeitung nach Bundesstatistikgesetz
  3. Pflicht zur Veröffentlichung der Daten

Transparenz: Statistische Erhebungen schaffen Marktübersicht und Vergleichbarkeit.

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