§ 175 – Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung

📝 Zusammenfassung

Grundsatzbestimmung: Landesgesetze müssen automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten in Elektrizitätsverfahren ermöglichen.

Grundsatzbestimmung

Die konkreten Regelungen werden durch Landesgesetze festgelegt.

Pflichtinhalt der Ausführungsgesetze

Nr. Regelungsinhalt
1 Automationsunterstützte Ermittlung personenbezogener Daten
2 Automationsunterstützte Verarbeitung
3 Weitergabe an Dritte

Anwendungsbereich

Daten, die erforderlich sind für:

  1. Durchführung von Elektrizitätsverfahren
  2. Aufsichtstätigkeit der Behörden
  3. Kenntnisnahme durch Landesregierung

Grundsätze für Datenweitergabe

Die Landesgesetze müssen sich an § 172 orientieren:

  1. Weitergabe an Verfahrensbeteiligte
  2. Weitergabe an Sachverständige
  3. Weitergabe an Behörden

Verhältnis zu § 172

Regelung Ebene
§ 172 Bundesrecht
§ 175 Landesrecht (Grundsatz)

Harmonisierung: Einheitliche Grundsätze für Datenverarbeitung auf Bundes- und Landesebene.

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