§ 175 – Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Landesgesetze müssen automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten in Elektrizitätsverfahren ermöglichen.
Grundsatzbestimmung
Die konkreten Regelungen werden durch Landesgesetze festgelegt.
Pflichtinhalt der Ausführungsgesetze
| Nr. | Regelungsinhalt |
|---|---|
| 1 | Automationsunterstützte Ermittlung personenbezogener Daten |
| 2 | Automationsunterstützte Verarbeitung |
| 3 | Weitergabe an Dritte |
Anwendungsbereich
Daten, die erforderlich sind für:
- Durchführung von Elektrizitätsverfahren
- Aufsichtstätigkeit der Behörden
- Kenntnisnahme durch Landesregierung
Grundsätze für Datenweitergabe
Die Landesgesetze müssen sich an § 172 orientieren:
- Weitergabe an Verfahrensbeteiligte
- Weitergabe an Sachverständige
- Weitergabe an Behörden
Verhältnis zu § 172
| Regelung | Ebene |
|---|---|
| § 172 | Bundesrecht |
| § 175 | Landesrecht (Grundsatz) |
Harmonisierung: Einheitliche Grundsätze für Datenverarbeitung auf Bundes- und Landesebene.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 172 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von verarbeiteten Daten an Dritte zu regeln.