§ 185 – Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
📝 Zusammenfassung
Beteiligte Unternehmen: Nicht nur der Netzbetreiber, auch Bestimmer und Beitragende haften für Geldbußen nach § 184. Bei Rechtsnachfolge gilt das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Erweiterter Täterkreis
| Kategorie | Haftung |
|---|---|
| Netzbetreiber | Ja (primär) |
| Bestimmer | Ja (Anstifter) |
| Beitragende | Ja (Gehilfen) |
Tathandlungen
| Handlung | Bedeutung |
|---|---|
| Ausführung bestimmen | Anstiftung zum Verstoß |
| Zur Ausführung beitragen | Beihilfe zum Verstoß |
Rechtsnachfolge
Bei Unternehmensumwandlung gilt § 10 VbVG:
- Gesamtrechtsnachfolge
- Spaltung
- Verschmelzung
Praktische Bedeutung
- Konzernmutter kann haften
- Externe Berater können haften
- Strafe folgt dem Unternehmen bei Verkauf
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Das VbVG regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden (Unternehmen).
Verantwortung: Auch Hintermänner und Rechtsnachfolger können zur Rechenschaft gezogen werden.
(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des Abs. 1">§ 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.