§ 27 – Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom
📝 Zusammenfassung
Die E-Control muss Haushalten und Kleinunternehmen einen kostenlosen Tarifrechner bereitstellen. Verglichen werden: Arbeitspreis, Grundpreis, Effektivpreis (brutto). Lieferanten müssen ihre Standardprodukte und ein monatliches Vergleichsprodukt melden. Der Tarifrechner ist unter tarifkalkulator.e-control.at verfügbar.
Suchbegriff: "Effektivpreis"
Treffer sind gelb markiert
Das Vergleichsinstrument der E-Control
Die E-Control betreibt den offiziellen Tarifkalkulator unter tarifkalkulator.e-control.at.
Anforderungen an das Vergleichsinstrument (Abs. 2)
| Kriterium | Umsetzung |
|---|---|
| Unabhängigkeit | Keine Beeinflussung durch Marktteilnehmer |
| Gleichbehandlung | Alle Lieferanten gleich in Suchergebnissen |
| Transparenz | Offenlegung der Finanzierung |
| Vergleichskriterien | Arbeitspreis, Grundpreis, Effektivpreis (brutto) |
| Aktualität | Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben |
| Barrierefreiheit | Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) einhalten |
| Datenschutz | Nur notwendige personenbezogene Daten |
Meldepflichten der Lieferanten (Abs. 4)
Lieferanten müssen der E-Control melden:
-
Standardprodukte - unverzüglich nach Verfügbarkeit
- Eindeutige Produktbezeichnung
- Angebotsbeginn
- Automatische Preisanpassungen -
Beliebte Produkte - die von mind. 5% der Kunden genutzt werden
-
Vergleichsprodukt - monatlich
- Gewichteter Durchschnitt aller aktuellen Produkte
- Gewichtung nach Kundenanzahl
Für Verbraucher
Tipp: Nutzen Sie den Tarifkalkulator vor jedem Lieferantenwechsel! Achten Sie auf den Effektivpreis (Gesamtkosten pro Jahr).
(1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
- Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
- Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
- Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
- Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
- Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
- die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,
- Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
- Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
- unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
- jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
- monatlich ein Vergleichsprodukt für die Lieferung und Abnahme von Strom, das sich nach den verbrauchsbasierten Preisbestandteilen der aktuell von ihren Endkundinnen und Endkunden in Anspruch genommenen Produkte, gewichtet nach der Anzahl der Endkundinnen und Endkunden, die das jeweilige Produkt in Anspruch nehmen, berechnet,
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.