§ 28 – Recht auf Ratenzahlung
📝 Zusammenfassung
Bei Nachzahlungen haben Sie Anspruch auf Ratenzahlung bis zu 12 Monate (in Härtefällen 18 Monate). Bei Monatsrechnungen: 1x jährlich bis zu 6 Monate. Sie bestimmen die Dauer.
Suchbegriff: "12 Monate"
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Ihr Recht auf Ratenzahlung
| Rechnungsart | Max. Laufzeit | Besonderheit |
|---|---|---|
| Jahresabrechnung | 12 Monate | Standard |
| Jahresabrechnung Härtefall | 18 Monate | Begründung nötig |
| Monatsrechnung | 6 Monate | 1x jährlich |
Wichtige Details
- Sie bestimmen die Dauer (innerhalb der Grenzen)
- Fälligkeit wird aufgehoben - kein Mahnverfahren
- Vorzeitige Rückzahlung jederzeit möglich
Was ist ein “begründeter Fall” (18 Monate)?
- Finanzielle Notlage
- Unerwartete hohe Nachzahlung
- Krankheit/Arbeitslosigkeit
So fordern Sie Ratenzahlung an
- Schriftlich (E-Mail genügt)
- Gewünschte Laufzeit angeben
- Bei >12 Monaten: Begründung beifügen
Wichtig: Reagieren Sie schnell bei hohen Nachforderungen - Ratenzahlung ist Ihr Recht!
(1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.
(2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.