§ 33 – Ernennung des Auffangversorgers
📝 Zusammenfassung
Der Auffangversorger wird von der E-Control alle 2 Jahre per Ausschreibung bestimmt (ab Juni 2026). Der Preis orientiert sich an Börsenpreisen plus einem fixen Aufschlag.
Wie wird der Auffangversorger bestimmt?
Die E-Control schreibt alle 2 Jahre aus. Der günstigste Anbieter gewinnt.
Preisstruktur
| Komponente | Bedeutung |
|---|---|
| Börsenpreis | Spotmarkt oder Terminmarkt |
| + Gesamtaufschlag | Kosten des Lieferanten |
| = Endpreis | Was Sie zahlen |
Qualitätskriterien
Der Auffangversorger muss:
- Alle Voraussetzungen als Lieferant erfüllen
- Genug Kapazität haben
- Zuverlässig sein
Schutz vor überhöhten Preisen
Angebote über dem Referenzwert werden ausgeschlossen - Sie zahlen also keine Wucherpreise.
Zeitplan
Ab 1. Juni 2026 wird es einen offiziell ernannten Auffangversorger geben.
(1) Die Regulierungsbehörde hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Auffangversorger mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung zum Auffangversorger gilt für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Im Rahmen der Ausschreibung hat der anzubietende verbrauchsabhängige Arbeitspreis Preisen von auf Strombörsen gehandelten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukten zu entsprechen, wobei zusätzlich ein Preis pro kWh pro Zählpunkt für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung (Gesamtaufschlag) anzubieten ist. Die konkreten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte hat die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung festzulegen. Eine Differenzierung nach Kundengruppen ist zulässig; gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist der anzubietende Arbeitspreis aus dem mengengewichteten Durchschnitt der ausgewählten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte über ein Quartal zu bilden.
(3) Angebote von Lieferanten, die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen, sind auf Basis eines Referenzwertes zu überprüfen, den die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung bekannt zu geben hat. Der Referenzwert hat sich an den Gesamtaufschlägen vergleichbarer am Markt verfügbarer Produkte mit dynamischer Preisanpassung oder sonstiger am Markt verfügbarer Produkte, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte unterliegen, zu orientieren. Angebote, die über dem Referenzwert liegen, sind von der Ausschreibung auszuschließen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jenen Lieferanten zum Auffangversorger zu ernennen, der den geringsten Gesamtaufschlag geboten hat.
(4) Ein Lieferant darf nur dann als Auffangversorger ernannt werden, wenn
- die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Belieferung und über die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit erbracht werden,
- das Unternehmen des Auffangversorgers zum Zeitpunkt der Ernennung mit Sitz im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat betrieben wird; in allen Fällen, in denen der Sitz nicht im Inland liegt, ist der Regulierungsbehörde ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 ZustG bekanntzugeben,
- die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die fachliche Eignung der Geschäftsführung erbracht werden,
- vom Lieferanten insbesondere aufgrund seiner Erfahrungen mit der Belieferung von Kundinnen und Kunden in Österreich und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die gesicherte und zuverlässige Ausübung der ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erwarten ist.
(5) Einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sein, insbesondere, wenn dies im öffentlichen Interesse, darunter die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten des Auffangversorgers, liegt. Der Bescheid ist samt den angebotenen Bedingungen, zu denen die Auffangversorgung erfolgt, zu veröffentlichen.
(6) Für den Fall, dass an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 kein Lieferant teilnimmt oder alle eingelangten Angebote gemäß Abs. 3 und 4 auszuschließen sind, gilt bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines Auffangversorgers gemäß Abs. 1 jener Lieferant als Auffangversorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Netzbereich verfügte. Der Preis der Auffangversorgung hat dem Preis gemäß Abs. 2 zu entsprechen, wobei der Gesamtaufschlag den gemäß Abs. 3 bekanntgegebenen Referenzwert nicht übersteigen darf.
(7) Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres.
(8) Fallen nach der Ernennung die Voraussetzungen für die Ernennung gemäß Abs. 4 weg oder verletzt der ernannte Auffangversorger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bescheids gemäß Abs. 1 oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so kann die Regulierungsbehörde dem ernannten Lieferanten auftragen, den rechtskonformen Zustand ehestmöglich herzustellen oder die Ernennung widerrufen.
(9) Bei Widerruf der Ernennung und bei nachträglichem Wegfall des Bescheids gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der ernannte Lieferant seine bescheidmäßig auferlegten Pflichten weiter zu erfüllen hat.
(10) Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 8 und 9 nicht nach, erfolgt bis zur Ernennung eines neuen Auffangversorgers die Belieferung nach Maßgabe des Abs. 6. Dies gilt auch in begründeten Fällen, insbesondere im Falle der Insolvenz des ernannten Auffangversorgers.
(11) Im Falle des Wechsels des Auffangversorgers sind die betroffenen Endkundinnen und Endkunden durch die Netzbetreiber dem neuen Auffangversorger zuzuordnen und von diesem entsprechend den Bedingungen des Bescheids gemäß Abs. 1 zu beliefern.