§ 34
Abschaltung der Netzverbindung
📝 Zusammenfassung
Vor einer Stromabschaltung müssen Sie 2x gemahnt werden, jeweils mit 2 Wochen Frist. Die letzte Mahnung muss per Einschreiben kommen. An Freitagen vor dem Wochenende darf nicht abgeschaltet werden.
📜 Gesetzestext
(1) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal
inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat
auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzugangs nach Verstreichen der
zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen
Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber
haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des
Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung
gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf Nutzung eines
Vorauszahlungszählers gemäß § 29 sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 hinzuweisen,
wobei hiefür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu
verwenden ist. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Strom verletzt, so hat der Lieferant dieses
Mahnverfahren einzuhalten.
(2) Im Fall der Beendigung eines Liefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder
Kündigung gemäß § 21 ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß
Abs. 1 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten der Haushaltskundin oder des
Haushaltskunden oder des Kleinunternehmens, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
(3) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen
vorgenommen werden.
(4) Wird ein Liefervertrag aus anderen Gründen als einer Vertragsverletzung gemäß Abs. 1 durch
den Lieferanten beendet, jedenfalls in den Fällen des Abs. 2, sind Netzbetreiber dazu verpflichtet,
Endkundinnen und Endkunden, die in offener Kündigungsfrist noch keinen neuen Lieferanten namhaft
gemacht oder keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben, schriftlich über die Belieferung im
Rahmen der Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 2 zu informieren. Bei Auslaufen der
Auffangversorgung gemäß § 31 Abs. 3 haben Netzbetreiber Endkundinnen und Endkunden darüber zu
informieren, dass im Fall eines fehlenden Liefervertrages die Abschaltung droht; auf den letzten Tag der
Belieferung auf Grundlage des noch aufrechten Liefervertrages und die notwendigen Schritte für den
Abschluss eines neuen Liefervertrages ist explizit hinzuweisen. Dieses Informationsschreiben hat mittels
eingeschriebenem Brief zeitgerecht vor Ende des noch aufrechten Liefervertrages zu erfolgen.
Der Weg zur Abschaltung (und wie Sie ihn vermeiden)
| Schritt | Was passiert? | Ihre Optionen |
|---|---|---|
| 1. Mahnung | Zahlungsfrist 2 Wochen | Zahlen, Ratenzahlung, Grundversorgung |
| 2. Mahnung (Einschreiben) | Letzte Frist 2 Wochen, Abschaltdrohung | Alle Optionen + Beratungsstelle |
| Abschaltung | Strom weg | Grundversorgung, Prepaid |
In jeder Mahnung muss stehen:
- Recht auf Lieferantenwechsel (§ 25)
- Tarifkalkulator (§ 27)
- Recht auf Ratenzahlung (§ 28)
- Recht auf Grundversorgung (§ 30)
- Recht auf Vorauszahlungszähler (§ 29)
- Beratungsstellen (§ 35)
Wann KEINE Abschaltung?
- Am Freitag vor dem Wochenende
- Am Tag vor Feiertagen
Sofortige Abschaltung erlaubt bei:
- Manipulation des Zählers
- Missbrauch
Wichtig: Reagieren Sie auf die erste Mahnung! Ratenzahlung und Grundversorgung sind Ihre Rechte.