§ 32
Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall
📝 Zusammenfassung
Wenn Ihr Lieferant insolvent wird oder seine Bilanzgruppe verliert, werden Sie sofort vom Auffangversorger übernommen. Sie bleiben durchgehend mit Strom versorgt.
📜 Gesetzestext
(1)
Kündigt
der
Bilanzgruppenkoordinator
den
Vertrag
mit
dem
Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der
Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden,
unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses
zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der
Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
(2) Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Abs. 1 gelten die Zählpunkte der
betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Auffangversorgers
gemäß § 33 zugeordnet. Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Auffangversorger die
eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für
die eingespeiste Energie. Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Auffangversorgung nach dieser
Bestimmung, den Zeitpunkt des Eintritts und den betreffenden Auffangversorger auf ihrer Website zu
veröffentlichen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Schutz bei Lieferanteninsolvenz
Wenn Ihr Anbieter pleitegeht, passiert Folgendes:
| Schritt | Was passiert? |
|---|---|
| 1 | Bilanzgruppenkoordinator kündigt Vertrag |
| 2 | E-Control und Netzbetreiber werden informiert |
| 3 | Ihr Zählpunkt wird Auffangversorger zugeordnet |
| 4 | Weiterversorgung ohne Unterbrechung |
Bei PV-Einspeisung
Der Auffangversorger übernimmt Ihre Einspeisung zu Marktpreisen (minus Ausgleichsenergie-Kosten).
Transparenz
Die E-Control veröffentlicht auf ihrer Website:
- Welcher Lieferant ausgefallen ist
- Wer der Auffangversorger ist
- Wann die Auffangversorgung beginnt
Beruhigend: Auch bei Insolvenz Ihres Lieferanten wird Ihr Strom nicht abgeschaltet!