§ 48 – Überwachung des Risikomanagements
📝 Zusammenfassung
Die E-Control überwacht das Risikomanagement der Lieferanten. Bei Verstößen werden Firmennamen binnen 7 Tagen auf der Website veröffentlicht. Stresstests sind möglich.
Überwachung durch E-Control
Die E-Control stellt sicher, dass Lieferanten ihre Pflichten aus § 47 (Risikomanagement) erfüllen.
Stresstests
Die E-Control kann per Verordnung Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstests) festlegen.
| Was | Zweck |
|---|---|
| Stresstest | Prüfung ob Lieferant bei Preisschocks überlebt |
| Beispiel | Strompreis steigt um 300% - reicht die Liquidität? |
Anpassungen verlangen
Die E-Control kann jederzeit Absicherungsstrategien anfordern und bei ungeeigneten Strategien per Bescheid Anpassungen verlangen.
Ablauf:
1. E-Control prüft Absicherungsstrategie
2. Strategie ist ungeeignet
3. E-Control erlässt Bescheid mit Anpassungsforderung
4. Lieferant muss nachbessern
Veröffentlichung bei Verstößen
Bei Nichterfüllung der Vorgaben aus § 47:
| Schritt | Frist |
|---|---|
| E-Control stellt Verstoß fest | - |
| Veröffentlichung Firmenname | Binnen 7 Tagen |
| Überprüfungsverfahren möglich | Auf Antrag |
Der betroffene Lieferant kann die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung überprüfen lassen. Die E-Control muss dies bekannt machen.
Schutz der Lieferanten
Bei erfolgreicher Überprüfung oder bei Beschwerde mit aufschiebender Wirkung muss die E-Control die Veröffentlichung richtigstellen, widerrufen oder entfernen.
Transparenz: Die Veröffentlichung schützt Sie als Endkunde - Sie können sehen, welche Lieferanten ihre Risiken nicht im Griff haben!
(1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß § 47 nachkommen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest) festlegen, die zur Prüfung der Pflichten gemäß Abs. 1">§ 47 Abs. 1 herangezogen werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann von Lieferanten jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Abs. 1 Z 1">§ 47 Abs. 1 Z 1 und, sofern die Absicherungsstrategien und die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2">§ 47 Abs. 1 Z 2 nicht geeignet sind, die in Abs. 1 Z 1">§ 47 Abs. 1 Z 1 genannten Ziele zu erreichen, mit Bescheid Anpassungen verlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website binnen 7 Tagen ab Feststellung der Nichterfüllung der Vorgaben des § 47 die Firmennamen der betroffenen Lieferanten zu veröffentlichen. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.