§ 49 – Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber müssen Smart Meter (intelligente Messgeräte) ausrollen. Auf Ihr Verlangen binnen 2 Monaten Installation. Werte werden 60 Tage im Gerät gespeichert.
Suchbegriff: "60%"
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Ausrollung durch Netzbetreiber
Netzbetreiber haben alle Zählpunkte mit Smart Metern auszustatten. Details regelt eine Verordnung des Wirtschaftsministeriums.
Ihr Recht auf Smart Meter
Unabhängig vom Ausrollungsplan können Sie jederzeit ein Smart Meter verlangen.
| Was | Frist |
|---|---|
| Sie verlangen Smart Meter | - |
| Netzbetreiber installiert | Spätestens 2 Monate |
| Werte werden erfasst | Spätestens 2 Monate nach Installation |
Datenspeicherung
Ab Installation werden alle Werte gemäß § 54 erfasst und mindestens 60 Kalendertage im Gerät gespeichert.
Zweck: Verfügbarkeit für Sie und die in § 57 genannten Zwecke.
Tipp: Smart Meter ermöglichen bessere Verbrauchskontrolle und monatliche Abrechnungen!
(1) Die Netzbetreiber haben die Zählpunkte der Endkundinnen und Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Nähere Bestimmungen zur Einführung und Ausrollung von intelligenten Messgeräten sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Regulierungsbehörde sowie Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E-Wirtschaft anzuhören.
(2) Die Netzbetreiber haben, ungeachtet ihrer Projektpläne über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 1, Endkundinnen und Endkunden auf Verlangen mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat ab Äußerung des Wunsches der Endkundinnen und Endkunden ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.
(3) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ehestmöglich, spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts bei der jeweiligen Endkundin oder beim jeweiligen Endkunden, sämtliche Werte gemäß § 54 im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für die Endkundin oder den Endkunden 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät für die in § 57 genannten Zwecke gespeichert werden.