§ 53 – Auslesung der Zähleinrichtung
📝 Zusammenfassung
Normale Zähler (ohne Smart Meter) müssen mindestens 1x jährlich abgelesen werden. Alle 3 Jahre muss der Netzbetreiber selbst ablesen. Selbstablesung ist möglich.
Ablesefrequenz bei normalen Zählern
Jede Zähleinrichtung ohne Smart Meter wird mindestens 1x jährlich abgelesen.
Wer liest ab?
| Wer | Häufigkeit |
|---|---|
| Sie selbst (Selbstablesung) | Jährlich möglich |
| Netzbetreiber | Mindestens alle 3 Jahre verpflichtend |
Selbstablesung
Wenn der Netzbetreiber Selbstablesung anbietet:
1. Sie lesen den Zählerstand ab
2. Übermitteln die Daten an den Netzbetreiber
3. Netzbetreiber macht Plausibilitätskontrolle
Rechnerische Ermittlung
Nur zulässig wenn:
- Sie die Selbstablesung nicht genutzt haben UND
- Ableseversuch durch Netzbetreiber erfolglos war (aus Ihrem Verantwortungsbereich, z.B. Zutritt verweigert)
Bei Smart Metern
Dieser Paragraph gilt NICHT für Smart Meter - diese werden nach § 54 ausgelesen.
Wichtig: Nutzen Sie die Selbstablesung, um Schätzungen und eventuelle Nachzahlungen zu vermeiden!
Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 54 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.