§ 56 – Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs
📝 Zusammenfassung
Bei rechnerischer Verbrauchsermittlung: Nur anhand historischer Daten oder Lastprofile. Bei Abweichung von tatsächlichen Werten: kostenlose Rechnungskorrektur.
Wann rechnerische Ermittlung?
Wenn keine gemessenen Werte vorliegen (z.B. Zählerausfall, keine Ablesung möglich).
Wie wird gerechnet?
| Methode | Basis |
|---|---|
| Historische Daten | Frühere Verbräuche am selben Zählpunkt |
| Standardlastprofile | Geltende, standardisierte Profile |
Die Berechnung muss transparent und nachvollziehbar sein.
Vereinfachung für kleine Netzbetreiber
Netzbetreiber mit max. 10 GWh jährlicher Abgabemenge dürfen vereinfachte Verfahren anwenden.
Ihr Recht auf Korrektur
Weicht die rechnerische Ermittlung von den tatsächlichen Werten ab: Kostenlose Rechnungskorrektur.
Tipp: Prüfen Sie Ihre Rechnung auf Hinweise zur rechnerischen Ermittlung und fordern Sie bei Unstimmigkeiten Korrektur!
Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.