§ 58 – Zugang zu Messdaten
📝 Zusammenfassung
Sie haben Zugang zu Ihren Messdaten über Web-Portal und Programmierschnittstelle - kostenlos, binnen 12 Stunden nach Auslesung. Lieferanten erhalten Daten bis 15:00 Uhr am Folgetag.
Suchbegriff: "Aggregatoren"
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Ihr Zugang zu Messdaten
Netzbetreiber müssen Ihnen Ihre Energiewerte bereitstellen:
| Was | Details |
|---|---|
| Frist | 12 Stunden nach Auslesung |
| Wie | Web-Portal + Programmierschnittstelle |
| Kosten | Kostenlos |
| Für wen | Sie + berechtigte Dritte |
Zugang für Lieferanten und Bilanzgruppen
Lieferanten, Bilanzgruppenverantwortliche und Aggregatoren erhalten Viertelstundenwerte am Folgetag bis spätestens 15:00 Uhr.
Sicherheit
Netzbetreiber müssen gewährleisten:
1. Sichere Identifizierung und Authentifizierung
2. Verschlüsselte Übertragung nach Stand der Technik
Kontolöschung
Sie können Ihr Nutzerkonto jederzeit kostenfrei vollständig löschen (selbst oder durch Netzbetreiber).
Rolle des Netzbetreibers
Der Netzbetreiber ist Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator (EU-Verordnung 2023/1162).
Tipp: Nutzen Sie das Web-Portal regelmäßig, um Ihren Verbrauch zu überwachen!
(1) Netzbetreiber sind Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät oder bei Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers den Endkundinnen und Endkunden sowie berechtigten Dritten über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Netzbetreiber stellen den Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Aggregatoren auf deren Verlangen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Daten, insbesondere sämtliche gemessene Viertelstundenenergiewerte am Folgetag bis spätestens 15:00 Uhr über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer und Nutzerinnen auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen.
(5) Nutzerinnen und Nutzern des Web-Portals ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zu löschen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation in der Programmierschnittstelle und im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten festlegen.