§ 5 – Ziele

📝 Zusammenfassung

Das ElWG verfolgt 15 zentrale Ziele: Kostengünstiger Strom aus erneuerbaren Quellen, Beitrag zur Klimaneutralität 2040, Unterstützung des EAG (100% Ökostrom bis 2030), Schutz vulnerabler Haushalte, Versorgungssicherheit und fairer Wettbewerb. Lieferanten können Preise frei bestimmen - Ausnahme: Sozialtarife nach §§ 36, 38-40.

Suchbegriff: "Klimaneutralität 2040"

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Die 15 Gesetzesziele im Detail

§ 5 ist die zentrale Zielbestimmung des ElWG und definiert 15 konkrete Ziele:

Nr. Ziel Praktische Bedeutung
1 Kostengünstiger Ökostrom Bevorzugt erneuerbare Quellen, hohe Versorgungssicherheit
2 EAG-Ziele Unterstützung: 100% Strom aus Erneuerbaren bis 2030
3 Klimaneutralität 2040 Beitrag zu nationalen Energie- und Klimazielen
4 Energieeffizienz In allen Stufen: Erzeugung → Übertragung → Verteilung → Verbrauch
5 Verbraucherschutz Hohes Schutzniveau für vulnerable und schutzbedürftige Menschen
6 Netz- und Versorgungssicherheit Nachhaltig gewährleisten, auch bei hohem Erneuerbaren-Anteil
7 EU-Binnenmarkt Marktorganisation im Einklang mit EU-Recht
8 Wettbewerb & Flexibilität Energiespeicherung, Aggregierung, Laststeuerung fördern
9 Verursacherprinzip Systemkosten gerecht zwischen Netzbenutzern verteilen
10 Netzausbau Kapazitätsstarke, robuste, flexible, digitale Netze
11 KWK-Nutzung Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anlage II nutzen
12 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen Ausgleich für Qualitäts- und Umweltauflagen
13 Öffentliches Interesse Heimische erneuerbare Ressourcen bei Infrastrukturprojekten bevorzugen
14 Aktive Marktteilnahme Eigenversorgung und Prosumer unterstützen
15 Transparenz Für alle Marktteilnehmer erhöhen

Pflichten der Elektrizitätsunternehmen (Abs. 2-4)

Elektrizitätsunternehmen müssen sicherstellen:
- Keine unnötigen Hindernisse für länderübergreifenden Stromhandel
- Investitionen fördern in flexible Erzeugung, Speicher, E-Mobilität
- Marktpreisbildung nach tatsächlichem Angebot und Nachfrage
- Diskriminierungsfreier Zugang zu Großhandelsmärkten, Daten, Lieferantenwechsel

Preisfreiheit (Abs. 5)

Grundsätzlich können Lieferanten ihre Preise frei bestimmen.

Wichtige Ausnahme: Für Sozialtarife nach §§ 36, 38, 39 und 40 gelten gesetzliche Preisobergrenzen.

Praxistipp: § 5 ist die “Verfassung” des ElWG - bei Auslegungsfragen immer diese Ziele berücksichtigen!

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