§ 5 – Ziele
📝 Zusammenfassung
Das ElWG verfolgt 15 zentrale Ziele: Kostengünstiger Strom aus erneuerbaren Quellen, Beitrag zur Klimaneutralität 2040, Unterstützung des EAG (100% Ökostrom bis 2030), Schutz vulnerabler Haushalte, Versorgungssicherheit und fairer Wettbewerb. Lieferanten können Preise frei bestimmen - Ausnahme: Sozialtarife nach §§ 36, 38-40.
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Die 15 Gesetzesziele im Detail
§ 5 ist die zentrale Zielbestimmung des ElWG und definiert 15 konkrete Ziele:
| Nr. | Ziel | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| 1 | Kostengünstiger Ökostrom | Bevorzugt erneuerbare Quellen, hohe Versorgungssicherheit |
| 2 | EAG-Ziele | Unterstützung: 100% Strom aus Erneuerbaren bis 2030 |
| 3 | Klimaneutralität 2040 | Beitrag zu nationalen Energie- und Klimazielen |
| 4 | Energieeffizienz | In allen Stufen: Erzeugung → Übertragung → Verteilung → Verbrauch |
| 5 | Verbraucherschutz | Hohes Schutzniveau für vulnerable und schutzbedürftige Menschen |
| 6 | Netz- und Versorgungssicherheit | Nachhaltig gewährleisten, auch bei hohem Erneuerbaren-Anteil |
| 7 | EU-Binnenmarkt | Marktorganisation im Einklang mit EU-Recht |
| 8 | Wettbewerb & Flexibilität | Energiespeicherung, Aggregierung, Laststeuerung fördern |
| 9 | Verursacherprinzip | Systemkosten gerecht zwischen Netzbenutzern verteilen |
| 10 | Netzausbau | Kapazitätsstarke, robuste, flexible, digitale Netze |
| 11 | KWK-Nutzung | Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anlage II nutzen |
| 12 | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen | Ausgleich für Qualitäts- und Umweltauflagen |
| 13 | Öffentliches Interesse | Heimische erneuerbare Ressourcen bei Infrastrukturprojekten bevorzugen |
| 14 | Aktive Marktteilnahme | Eigenversorgung und Prosumer unterstützen |
| 15 | Transparenz | Für alle Marktteilnehmer erhöhen |
Pflichten der Elektrizitätsunternehmen (Abs. 2-4)
Elektrizitätsunternehmen müssen sicherstellen:
- Keine unnötigen Hindernisse für länderübergreifenden Stromhandel
- Investitionen fördern in flexible Erzeugung, Speicher, E-Mobilität
- Marktpreisbildung nach tatsächlichem Angebot und Nachfrage
- Diskriminierungsfreier Zugang zu Großhandelsmärkten, Daten, Lieferantenwechsel
Preisfreiheit (Abs. 5)
Grundsätzlich können Lieferanten ihre Preise frei bestimmen.
Wichtige Ausnahme: Für Sozialtarife nach §§ 36, 38, 39 und 40 gelten gesetzliche Preisobergrenzen.
Praxistipp: § 5 ist die “Verfassung” des ElWG - bei Auslegungsfragen immer diese Ziele berücksichtigen!
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstigen Strom, insbesondere solchen aus erneuerbaren Energiequellen, mit einem hohen Versorgungssicherheitsniveau zur Verfügung zu stellen;
- zur Erreichung der Ziele des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, insbesondere zum Ziel gemäß Abs. 2">§ 4 Abs. 2 EAG, beizutragen;
- zu den nationalen Energie- und Klimazielen sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 beizutragen;
- die Energieeffizienz in der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und beim Verbrauch von Elektrizität zu erhöhen;
- für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, insbesondere vulnerable und schutzbedürftige Menschen, ein hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten;
- die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig, auch in einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichteten System, zu gewährleisten;
- eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft zu schaffen, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union und den Regeln des europäischen Strombinnenmarktes im Einklang steht;
- einen wirksamen Wettbewerb der technologisch und ökonomisch effizientesten Technologien bei der Versorgung mit Strom sicherzustellen und zur Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage durch Energiespeicherung, Aggregierung oder Laststeuerung beizutragen;
- die Systemkosten verursachungsgerecht zwischen den Netzbenutzern zu verteilen;
- zum bedarfsgerechten und zügigen Ausbau kapazitätsstarker, robuster, flexibler und digitaler Netze und Systeme zur Erreichung der Ziele gemäß Z 1 bis 3 beizutragen;
- das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
- einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen von Strom sowie auf den Umweltschutz beziehen und den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden;
- das überragende öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
- die aktive Teilnahme an den Elektrizitätsmärkten und die Eigenversorgung zu unterstützen;
- die Transparenz für alle Marktteilnehmer weiter zu erhöhen.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Ziele gewährleisten Elektrizitätsunternehmen, dass der länderübergreifende Stromhandel, die Beteiligung der Endkundinnen und Endkunden, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen insbesondere in die variable und flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung oder den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Strompreisen das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen Elektrizitätsunternehmen sicher, dass der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt im Elektrizitätsbinnenmarkt nicht unnötig behindert werden.
(4) Mit diesem Bundesgesetz werden gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt, indem Elektrizitätsunternehmen transparente, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Vorschriften und Gebühren auferlegt werden und indem sie in transparenter, verhältnismäßiger und diskriminierungsfreier Weise behandelt werden, insbesondere bei der Bilanzgruppenverantwortung, dem Zugang zu Großhandelsmärkten, dem Zugang zu Daten, dem Lieferantenwechsel und der Abrechnung sowie bei der Konzessionserteilung.
(5) Mit Ausnahme der §§ 36, 38, 39 und 40 steht es Lieferanten frei, den Preis, zu dem sie ihre Kundinnen und Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen.