§ 77 – Kleinsterzeugungsanlagen

📝 Zusammenfassung

Kleinsterzeugungsanlagen (bis 800 W) brauchen keinen eigenen Zählpunkt und sind von Bilanzgruppen-Pflichten befreit. Auf Antrag ist eigener Zählpunkt möglich.

Suchbegriff: "Anlage V"

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Definition Kleinsterzeugungsanlage

Typischerweise: Balkonkraftwerke bis 800 W

Vereinfachungen

Vereinfachung Bedeutung
Kein eigener Zählpunkt Netzbetreiber darf keinen zuordnen
Keine Bilanzgruppe Befreiung von § 11
Keine Erzeugerpflichten Befreiung von § 74 Abs. 1

Option: Eigener Zählpunkt

Auf Antrag des Netzbenutzers ist ein eigener Zählpunkt möglich.

Folge: Bei eigenem Zählpunkt entfallen die Vereinfachungen und normale Pflichten gelten.

Praktische Bedeutung

Ohne eigenen Zählpunkt Mit eigenem Zählpunkt
Einfache Anmeldung Volle Einspeisevergütung möglich
Keine Bilanzgruppe nötig Bilanzgruppe erforderlich
Keine Fahrplanmeldung Pflichten nach § 74

Einstieg erleichtert: Balkonkraftwerke können ohne bürokratischen Aufwand betrieben werden.

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