§ 85 – Berichtswesen

📝 Zusammenfassung

Grundsatzbestimmung: Landesregierungen berichten jährlich an den Bundesminister über KWK-Statistiken (Erzeugung, Kapazitäten, Brennstoffe) und ihre Tätigkeit bei Herkunftsnachweisen.

Grundsatzbestimmung

Die konkreten Berichtspflichten werden durch die Länder umgesetzt.

Jährliche Berichte der Landesregierungen

An den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus:

Bericht Inhalt
KWK-Statistik Strom- und Wärmeerzeugung aus KWK
KWK-Kapazitäten Installierte Leistung
Brennstoff-Statistik Eingesetzte Brennstoffe für KWK
Tätigkeitsbericht Maßnahmen gemäß § 80

Methodik

Die KWK-Statistik ist zu erstellen nach:

  1. Anlage III dieses Gesetzes
  2. Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission

Inhalt Tätigkeitsbericht

Der Tätigkeitsbericht muss insbesondere enthalten:

  1. Ergriffene Maßnahmen
  2. Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems

Monitoring: Die Berichtspflichten ermöglichen die Überwachung der KWK-Entwicklung in Österreich.

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