§ 85 – Berichtswesen
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Landesregierungen berichten jährlich an den Bundesminister über KWK-Statistiken (Erzeugung, Kapazitäten, Brennstoffe) und ihre Tätigkeit bei Herkunftsnachweisen.
Grundsatzbestimmung
Die konkreten Berichtspflichten werden durch die Länder umgesetzt.
Jährliche Berichte der Landesregierungen
An den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
| Bericht | Inhalt |
|---|---|
| KWK-Statistik | Strom- und Wärmeerzeugung aus KWK |
| KWK-Kapazitäten | Installierte Leistung |
| Brennstoff-Statistik | Eingesetzte Brennstoffe für KWK |
| Tätigkeitsbericht | Maßnahmen gemäß § 80 |
Methodik
Die KWK-Statistik ist zu erstellen nach:
- Anlage III dieses Gesetzes
- Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission
Inhalt Tätigkeitsbericht
Der Tätigkeitsbericht muss insbesondere enthalten:
- Ergriffene Maßnahmen
- Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems
Monitoring: Die Berichtspflichten ermöglichen die Überwachung der KWK-Entwicklung in Österreich.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich vorzulegen:
- eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
- eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 80 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.