§ 86 – Verpflichtende Stromkennzeichnung
📝 Zusammenfassung
Lieferanten müssen den Lieferantenmix auf Rechnung, Website und Werbematerial ausweisen: Technologie, Ursprungsland, CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall. Kennzeichnung einmal jährlich.
Suchbegriff: "Herkunftsnachweisdatenbank"
Treffer sind gelb markiert
Verpflichtende Stromkennzeichnung
Lieferanten müssen einmal jährlich ausweisen:
| Wo | Was |
|---|---|
| Stromrechnung | Lieferantenmix |
| Website | Lieferantenmix |
| Informationsmaterial | Lieferantenmix |
| Werbematerial | Lieferantenmix |
Kategorien des Lieferantenmix
| Kategorie | Details |
|---|---|
| Technologie | Art der Stromerzeugung |
| Ursprungsland | Herkunft der Nachweise |
| Gemeinsamer Handel | Strom und Nachweise zusammen |
Vollumfassende Kennzeichnung
Auf der Website (oder auf Wunsch per Zusendung) mit Aufschlüsselung nach:
- Feste oder flüssige Biomasse
- Erneuerbare Gase
- Geothermische Energie
- Wind- und Sonnenenergie
- Wasserkraft
- Kohle
- Erdgas
- Erdöl und Produkte
Umweltauswirkungen
Verpflichtend auszuweisen:
- CO2-Emissionen
- Radioaktiver Abfall
Darstellung
Die Ausweisung wird einheitlich aus der Herkunftsnachweisdatenbank generiert und elektronisch verwertbar bereitgestellt.
Transparenz: Verbraucher können die Stromherkunft ihres Lieferanten nachvollziehen.
(1) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Website die gesamte, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Lieferanten an Endkundinnen und Endkunden verkaufte elektrische Energie auszuweisen (Lieferantenmix). Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endkundinnen und Endkunden gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials.
(2) Der Lieferantenmix gemäß Abs. 1 ist auf Basis folgender Kategorien auszuweisen:
- Technologie,
- Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
- Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen. Die Darstellung dieser Ausweisung ist einheitlich für alle Lieferanten aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu generieren und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Lieferanten, die in Österreich Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Webseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung ist prozentmäßig auf Basis der an Endkundinnen und Endkunden gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Kohle, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte aufzuschlüsseln. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Lieferantenmix erzeugten Elektrizität.
(4) Sofern ein Lieferant im Rahmen des Verkaufs an Endkundinnen und Endkunden eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix der Endkundin bzw. dem Endkunden, die bzw. der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Abs. 1 bis 3.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Richtigkeit der Angaben der Unternehmen zu überwachen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Lieferant mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtigzustellen.
(6) Lieferanten, die weniger als 500 Zählpunkte ausschließlich mit Strom aus eigenen Kraftwerken beliefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 87 hat der Lieferant Herkunftsnachweise für jene Strommengen, die von Energiespeicheranlagen entnommen und nicht in Form anderer Energieträger genutzt werden, dem Betreiber dieser Energiespeicheranlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen. Bei der Einspeisung sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Dafür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Betreiber von Energiespeicheranlagen haben bei der Einspeisung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
(8) Energiespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 7 und § 87 ausgenommen.