§ 88 – Energiespeicheranlagen
📝 Zusammenfassung
Energiespeicheranlagen werden je nach Energiefluss als Entnehmer oder Einspeiser behandelt. Ausnahme: Speicher die Netzbetreiber gemäß § 89 betreiben dürfen.
Einordnung von Energiespeichern
Energiespeicheranlagen werden behandelt:
| Energiefluss | Einordnung |
|---|---|
| Entnahme (Laden) | Als Entnehmer |
| Einspeisung (Entladen) | Als Einspeiser |
Rechte und Pflichten
Je nach Energieflussrichtung gelten die entsprechenden Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz.
Ausnahme
Diese Einordnung gilt NICHT wenn:
- Netzbetreiber Eigentümer sind (gemäß § 89)
- Netzbetreiber die Anlage errichten, verwalten oder betreiben dürfen
Praktische Bedeutung
| Situation | Behandlung |
|---|---|
| Batteriespeicher lädt | Stromverbrauch (Entnehmer) |
| Batteriespeicher speist ein | Stromerzeugung (Einspeiser) |
| Pumpspeicher pumpt | Stromverbrauch |
| Pumpspeicher turbiniert | Stromerzeugung |
Flexibilität: Energiespeicher sind ein wichtiger Baustein der Energiewende.
Energiespeicheranlagen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, je nach Energieflussrichtung als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.