§ 90 – Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber mit Speicher müssen Aufzeichnungen über Einsatz und Strommengen führen. Einsatzfähigkeit schnellstmöglich wiederherstellen. Speicherdaten auf Website veröffentlichen. Eigene Bilanzgruppe erforderlich.
Pflichten bei integrierten Netzkomponenten
| Pflicht | Details |
|---|---|
| Wiederherstellung | So schnell wie technisch möglich |
| Aufzeichnungen | Über Einsatz und Strommengen |
| Vorlage | Auf Aufforderung der Regulierungsbehörde |
Wann wiederherstellen: Sobald die netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist.
Pflichten bei Ausnahmegenehmigung
Zusätzlich zu den Aufzeichnungen:
| Aufzeichnung | Details |
|---|---|
| Einsatz | Wann und wie verwendet |
| Strommengen | Ein- und ausgespeist |
| Preise | Entrichtet und eingehoben |
Veröffentlichungspflicht
Auf der Website des Netzbetreibers:
- Leistung der Energiespeicheranlagen
- Standort der Anlagen
- Einschließlich integrierter Netzkomponenten
Bilanzgruppe
Für den Speicherbetrieb muss der Netzbetreiber eine eigene Bilanzgruppe einrichten.
Zweck
Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Speicherbetriebs durch Netzbetreiber.
Kontrolle: Die Aufzeichnungspflichten ermöglichen die Überwachung durch die Regulierungsbehörde.
(1) Beim Einsatz vollständig integrierter Netzkomponenten zur Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes gemäß Abs. 1 Z 172">§ 6 Abs. 1 Z 172 hat der Netzbetreiber die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der vollständig integrierten Netzkomponenten so schnell wie technisch möglich und aus Sicht der Netzkunden wirtschaftlich sinnvoll, vorzunehmen, sobald die einsatzursächliche netztechnische Restriktion nicht mehr gegeben ist. Der Netzbetreiber hat über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(2) Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2">§ 89 Abs. 2 zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen samt den entrichteten bzw. eingehobenen Preisen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen.
(3) Netzbetreiber haben die Leistung und den Standort der Energiespeicheranlagen einschließlich vollständig integrierter Netzkomponenten, die sie betreiben, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Für die Zwecke des Betriebs einer Energiespeicheranlage hat der Netzbetreiber eine eigene Bilanzgruppe einzurichten.