§ 99 – Transparenz und Reservierung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber müssen verfügbare Netzkapazitäten auf gemeinsamer Plattform veröffentlichen. Kapazität kann durch Anzahlung reserviert werden. Reservierung verfällt nach 12 Monaten ohne Inanspruchnahme.
Transparenz der Netzkapazitäten
Netzbetreiber veröffentlichen:
| Was | Wo | Aktualisierung |
|---|---|---|
| Zulässige Kapazitäten | Gemeinsame Plattform | Quartalsweise |
| Verfügbare Kapazitäten | Gemeinsame Plattform | Quartalsweise |
| Gebuchte Kapazitäten | Gemeinsame Plattform | Quartalsweise |
Detaillierung
| Netzebene | Ausweisung je |
|---|---|
| Netzebene 4 | Umspannwerk |
| Netzebene 6 | Trafostation (binnen 3 Jahren) |
Getrennt nach Erzeugungstechnologie für Stromerzeugungsanlagen.
Reservierung
| Schritt | Frist/Details |
|---|---|
| Begehren beantwortet | - |
| Anzahlung leisten | 1 Monat |
| Kapazität reserviert | 12 Monate |
Verfall der Reservierung
Reservierung verfällt wenn:
- Nicht innerhalb 12 Monaten in Anspruch genommen
- Ausnahme: Ursache außerhalb des Einflussbereichs
Verfallene Anzahlungen
Fließen dem Fördermittelkonto der EAG-Förderabwicklungsstelle zu.
Kein Rechtsanspruch
Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Kapazitäten besteht KEIN Rechtsanspruch.
Planungssicherheit: Durch Reservierung können Projekte abgesichert werden.
(1) Die Netzbetreiber haben zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungs-, Verbrauchs- und Energiespeicheranlagen je Umspannwerk (Netzebene 4) und so rasch wie möglich, längstens binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, je Transformatorstation (Netzebene 6) auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren. Die Netzanschlusskapazitäten für Stromerzeugungsanlagen sind getrennt nach Erzeugungstechnologie auszuweisen. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten besteht kein Rechtsanspruch. Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die erstmalige Veröffentlichung anzuzeigen.
(2) Die begehrte Netzanschlusskapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzanschlussbegehrens durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzanschlussentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 92 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Netzanschlusskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzanschlusswerber kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.
(3) Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der die Methode für die Berechnung und ein einheitliches Format für die Darstellung der verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten festgesetzt wird. Die Verordnung hat sicherzustellen, dass Netzkapazitäten bestmöglich genützt werden. Die Berechnung hat die zeitliche Korrelation von Leistungsspitzen (Gleichzeitigkeiten und Nichtgleichzeitigkeiten) abzubilden, wobei die dimensionierungsrelevante netzwirksame Leistung maßgeblich ist. Vertraglich oder technisch gesicherte Flexibilitäten sind zu berücksichtigen.
(4) Als Reihungskriterium für Netzanschlussbegehren gilt der Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörden. Im Fall von Anlagen, für deren Errichtung keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt der Antragstellung an den Netzbetreiber als Reihungszeitpunkt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für den Fall, dass sie oder er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist, einen Nachweis über die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet wird, erbringt.